Anpassung der baurechtlichen Genehmigungen unverzichtbar
Grundsätzlich läuft das Bauen im Außenbereich über den § 35 BauGB. Dieser bestimmt eine Ausnahme von der Maßgabe, dass im Außenbereich eigentlich nicht gebaut werden darf – und zwar für sogenannte privilegierte Vorhaben. Dazu zählen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB landwirtschaftliche Betriebe, also Betriebe mit ausreichender Futterfläche, und nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Betriebe ohne ausreichende Futterfläche. Möchten die Landwirte die bestehenden Betriebe umbauen und den neuen Standards für das Tierwohl anpassen, ist dafür eine neue Genehmigung erforderlich.
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